Ich brauche Rechtsschutz

Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer meint, durch eine Entscheidung der vorgesetzten Stellen (Dekan, Regionalbischof, Landeskirchenstelle, Landeskirchenamt, Landeskirchenrat) in seinen/ihren Rechten verletzt zu sein, so kann er/sie den Pfarrerausschuss anrufen. Der Pfarrer bzw. die Pfarrerin kann den Pfarrerauschuss auch schon dann anrufen, wenn er/sie begründeten Anlass dafür hat, dass eine Maßnahme des/der Vorgesetzen,  der Landeskirchenstelle, des Landeskirchenamtes oder des Landeskirchenrates alsbald gegen ihn/sie erlassen wird (vgl. §§ 8 – 10 PfVG – RS 598).

Gegen Entscheidungen des Landeskirchenrates, die die dienstrechtliche Stellung von Pfarrern oder Pfarrerinnen betreffen, kann man Widerspruch einlegen. Gegen einen belastenden Widerspruchsbescheid – oder wenn über den Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden wurde (in der Regel drei Monate) – kann man klagen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt jeweils einen Monat. Näheres findet sich in der – gesetzlich vorgeschriebenen – Rechtsmittelbelehrung. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung oder ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß, beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr ab Bekanntgabe.

Vermögensrechtliche Fragen (Gehalt, Pension) können Pfarrerinnen und Pfarrer vor den staatlichen Verwaltungsgerichten (zuständig ist das Verwaltungsgericht in der jeweiligen Regierungsbezirkshauptstadt) klären. Auch hier muss ein Widerspruchsverfahren vor dem Landeskirchenrat vorangehen.

 

Der Pfarrer- und Pfarrerinnenverein in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V. gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in Disziplinarverfahren.

Rechtsschutz muss in jedem Fall bei einer der beiden Vorsitzenden und rechtzeitig vor Beschreiten des Klageweges, Hinzuziehung eines Anwalts / einer Anwältin etc. direkt und schriftlich beantragt werden. Für diesen Fall zahlt der Verein die gesetzliche Vergütung (d.h. ausschließlich den gesetzlichen Anteil am Anwaltshonorar gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - das tatsächliche Honorar kann höher liegen!) einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes nach freier Wahl des Mitgliedes – dabei muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt im Disziplinarverfahren einer Gliedkirche der EKD angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein (§ 27 Abs. 2 Satz 2 DG.EKD – RS 960), in Verfahren vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt einer ACK-Kirche angehören (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KVGG – RS 955).
 
Für die Gewährung von Rechtsschutz in anderen dienstrechtlichen Fällen ist ebenfalls vorab persönlich Kontakt zur Vorsitzenden aufzunehmen und nach erfolgter Beratung gegebenenfalls eine Zusage abzuwarten. Auch in diesem Fall wird nur die gesetzliche Vergütung erstattet.

Kontakt zu den Vorsitzenden des Pfarrervereins